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Verleumdung nach StGB: Wie Sie sich wehren können

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Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Definition und Bedeutung: Verleumdung einfach erklärt

Die Verleumdung ist ein Vergehen und nach Strafgesetzbuch StGB § 187 ein ehrverletzendes Strafdelikt. Sie muss von übler Nachrede sowie einer Beleidigung unterschieden werden.

Folgende drei Aspekte zeigen die Merkmale einer Verleumdung:

  • Es wird gegenüber Dritten über eine Person eine unwahre Behauptung aufgestellt oder verbreitet. Der Täter stellt die Behauptung selbst auf oder gibt die unwahre Behauptung, getroffen von einer anderen Person, weiter.
  • Die Behauptung würdigt die betroffene Person herab, bringt sie in Misskredit oder macht sie lächerlich.
  • Dem Täter ist bewusst, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht.

Beispiele für Verleumdung

  • Der Ex-Partner behauptet von Ihnen, dass Sie bei der Trennung sein ganzes Geld mitgenommen haben. Das entspricht jedoch nicht der Wahrheit
  • Ihr alter Nachbar erzählt Ihrem neuem Vermieter wider besseren Wissens, dass Sie ein Mietnomade sind.
  • Ihr ehemaliger Arbeitgeber behauptet, dass Sie bei der Arbeit Alkohol trinken, obwohl Sie dies nie getan haben.

Wann ist Verleumdung strafbar?

Verleumdung ist strafbar nach § 187 des Strafgesetzbuches. Es muss jedoch bewiesen werden, dass dem Täter bewusst war, dass die von ihm getroffene Tatsachenbehauptung unwahr ist.

Mit welcher Strafe wird Verleumdung geahndet?

Eine Verleumdung wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet. Wie bei der üblen Nachrede erhöht sich das Strafmaß, wenn die Verleumdung öffentlich getätigt wird. In diesem Fall wird der Täter mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft.

Eine Verleumdung ist öffentlich, wenn diese innerhalb einer Versammlung geäußert oder  – beispielsweise über ein soziales Netzwerk – verbreitet wird.

Sie wurden Opfer einer Verleumdung? Das können Sie tun

Gegen eine Verleumdung können Sie sich wehren. Dabei können Sie außergerichtlich wie strafrechtlich vorgehen:

  1. Sichern Sie, wenn Ihnen Beweise in Form von Screenshots, Zeugenaussagen oder Aufnahmen vorliegen, diese.
  2. Suchen Sie zunächst das Gespräch mit dem Täter. Nehmen Sie dazu aber in jedem Fall einen Zeugen mit. Fordern Sie ihn dazu auf, die unwahre Behauptung zu unterlassen und diese richtigzustellen.
  3. Weigert sich der Täter seine Aussage zurückzunehmen, können Sie ihn binnen 3 Monate ab Tathergang bei der Polizei anzeigen.
  4. Es gibt noch eine Möglichkeit das Dilemma außergerichtlich zu lösen: Sie können über Ihren Anwalt für Strafrecht eine Unterlassungserklärung aufsetzen lassen, die der Täter unterschreiben muss. Diese Erklärung bezweckt, dass der Täter die Verleumdung unterlässt, keine weiteren Falschaussagen über Sie in die Welt setzt und bei Zuwiderhandlung strafrechtlich belangt werden kann.
  5. Weigert sich der Täter die Erklärung zu unterschreiben, können Sie über Ihren Anwalt bei Amts- oder Landesgericht eine einstweilige Verfügung sowie eine Verleumdungsklage beantragen. Ersteres ist sozusagen eine Soforthilfe, während die Verleumdungsklage sich länger ziehen kann und oft den darauffolgenden Schritt darstellt. Der Erfolg der Klage ist hier oft davon abhängig, wie schwerwiegend sich die Folgen der unwahren Tatsachenbehauptung darstellen. Wurden Sie  beispielsweise aufgrund der Behauptung gekündigt, stehen die Erfolgschancen gut.
  6. Wird die Klage abgewiesen bzw. das Verfahren eingestellt, können Sie nur noch über eine Privatklage versuchen Ihr Recht durchzusetzen. 

Das Dilemma der Verleumdung: Anders als bei übler Nachrede müssen Sie beweisen, dass der Täter gewusst hat, dass die Tatsachenbehauptung unwahr ist. Das stellt den schwierigsten Sachverhalt innerhalb der strafrechtlichen Verfolgung von Verleumdungen dar.

Steht mir Schmerzensgeld zu?

Erkennt das Gericht Ihre Verleumdungsklage an, steht Ihnen grundsätzlich Schmerzensgeld zu. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Auswirkungen der unwahren Tatsachenbehauptung Sie hart getroffen haben, z.B. über einen Arbeitsverlust, Sorgerechtsentziehung, etc.

Vorwurf der Verleumdung: Das kommt auf Sie zu 

Sie haben eine Tatsachenbehauptung aufgestellt und müssen sich nun deswegen dem Vorwurf der Verleumdung stellen? Sie sind sich jedoch keiner Schuld bewusst, da Ihnen nicht bewusst war, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht?
Im Rahmen der Verleumdung muss bewiesen werden, dass Ihnen bewusst war, dass die Behauptung nicht der Wahrheit entspricht, um Sie strafrechtlich belangen zu können.
Im besten Fall sollten Sie das Gespräch mit der betroffenen Person suchen, um das Problem aus der Welt zu schaffen. 

Beachten Sie: Möchten Sie den Fall nicht außergerichtlich lösen und kann nachgewiesen werden, dass Sie bewusst nicht die Wahrheit gesagt haben, kommen auf Sie bei öffentlicher Verbreitung schlimmstenfalls 5 Jahre Freiheitsstrafe zu.
Suchen Sie Kontakt zu Ihrem Anwalt und lassen Sie sich beraten, welcher Weg der in Ihrem Fall klügste ist.

Wann verjährt Verleumdung?

Die Verjährungsfrist zur Verleumdung ist im Strafgesetzbuch unter § 78 Absatz 3 Nummer 4 geregelt. Eine Verleumdung verjährt gemäß Beachtung des Höchstmaßes nach fünf Jahren.
Sind diese fünf Jahre verstrichen, kann die Straftat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden. 

Der Unterschied zwischen Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung

Gemeinsam haben Verleumdung, üble Nachrede und Beleidigung zunächst, dass sie alle über das Strafgesetzbuch StGB geregelt werden. § 186 StGB regelt die Beleidigung, § 186 StGB die üble Nachrede und § 187 StGB die Verleumdung.
Dann werden die Gemeinsamkeiten jedoch schon weniger.

Was zählt als Beleidigung?

Eine Beleidigung stellt ein herabwürdigendes Werturteil bzw. eine Meinung dar. Sie kann gegenüber Dritten oder direkt gegenüber der betroffenen Person geäußert werden. Eine Beleidigung kann angezeigt werden. Auch Tätlichkeiten, wie einen Vogel zeigen, zählen als Beleidigung.

Beispiel: “Herr XY ist ein Idiot.” oder “Du bist so dumm.”

Die üble Nachrede

Unter üble Nachrede fällt eine herabwürdigende Behauptung, die als Tatsache dargestellt wird. Im Falle der üblen Nachrede ist dem Täter nicht bewusst, ob diese wahr oder falsch ist. Vor Gericht muss der Täter beweisen, dass die Tatsachenbehauptung wahr ist, um sich selbst zu entlasten.

Beispiel: Herr X sagt: “Frau XY schlägt Ihren Mann.” Herr X weiß nicht ob diese Behauptung der Wahrheit entspricht.

Die Verleumdung

Auch bei einer Verleumdung wird eine herabwürdigende Tatsachenbehauptung aufgestellt. Hierbei ist dem Täter jedoch sehr wohl bewusst, dass diese Behauptung nicht der Wahrheit entspricht. Eine Verleumdung wird mit einer höheren Freiheitsstrafe als üble Nachrede geahndet. 
Das Opfer ist jedoch in der Bringschuld, d.h. es muss beweisen, dass dem Täter bewusst wahr, dass die getroffene Aussage nicht wahr ist.

Beispiel: Frau X sagt: “Herr XY hat nie seine Schulden bei mir bezahlt.” Herr XY hat jedoch nachweislich seine Schuld beglichen.

Üble Nachrede und Verleumdung stimmen also insofern überein, dass in beiden Fällen der Täter gegenüber Dritten eine Tatsachenbehauptung aufstellt oder verbreitet, die die betroffene Person herabwürdigt. Bei der Verleumdung kommt jedoch eine Portion Böswilligkeit (mehr) hinzu, da dem Täter bewusst ist, dass seine ehrverletzende Aussage nicht der Wahrheit entspricht.

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