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Tatsachenbehauptung: Erkennen und abwehren

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Geschrieben von Wolfgang Wittmann

Eine Tatsachenbehauptung ist eine Aussage, deren Wahrheitsgehalt durch einen Beweis – seien es Zeugen, Dokumente oder Aufnahmen – bestätigt oder dementiert werden kann. Man spricht auch davon, dass die Aussage dem Beweis zugänglich ist.

Ein tatsächliches Beweismittel muss jedoch nicht unbedingt gegeben sein. Lediglich die theoretische Möglichkeit, dass die Aussage mittels eines Beweises geprüft werden könnte, definiert, dass es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt.

Eine wahre Tatsachenbehauptung ist wie eine Meinungsäußerung (Werturteil) zunächst einmal zulässig.

Die unwahre Tatsachenbehauptung

Anders verhält es sich, wenn die Aussage nicht der Wahrheit entspricht. Eine unwahre Tatsachenbehauptung ist immer rechtswidrig

Hierbei kann es sich auch um Verleumdung oder üble Nachrede handeln. Bei Ersterem wird eine unwahre, diffamierende Behauptung aufgestellt; bei übler Nachrede auch, hinzu kommt allerdings, dass dem Täter vollends bewusst ist, dass die Aussage nicht der Wahrheit entspricht.

Beispiele für Tatsachenbehauptungen

  • “Herr X hinterzieht Steuern.”
  • “Auf meine Anfrage hat der Kundensupport nie reagiert!”
  • “Frau Y bedient sich regelmäßig an der Kaffeekasse.”
  • “Frau X betrügt Herrn X.”
  • “Ich werde das Produkt zurückschicken. Unternehmen X lässt Kinder für sich arbeiten!”

Wo liegen die Unterschiede zum Werturteil bzw. zur Meinungsäußerung oder Beleidigung?

Wie eingangs erläutert, kann eine Tatsachenbehauptung theoretisch stets bewiesen werden. Sie kann wahr oder falsch sein. 

Es kann sich bei einer wahren Tatsachenbehauptung auch um eine Beleidigung handeln. Das ist gegeben, wenn die Behauptung ehrverletzend ist. Ist das der Fall, ist diese nicht zulässig.

Bei der Meinungsäußerung – auch Werturteil genannt, verhält sich es anders. Hier wird die persönliche Meinung zum Ausdruck gebracht. Ein Beispiel: Während “Unternehmen X lässt Kinder für sich arbeiten.” eine Tatsachenbehauptung darstellt, fällt “Die Angestelltenverhältnisse von Unternehmen X finde ich sehr fragwürdig.” unter Werturteil. Aber auch eine Meinungsäußerung wird unzulässig, wenn die Diffamierung im Vordergrund steht.

Tatsachenbehauptung in der Bewertung – das können Sie tun

Eine unwahre Tatsachenbehauptung in einer Bewertung schädigt nicht nur Ihren Ruf, sondern ist auch immer rechtswidrig. Demnach haben Sie das Recht, die betroffene Rezension löschen zu lassen.

Gerne werden wir für Sie tätig, wenn Sie eine Bewertung entfernen möchten. Bei bis dato 27.000 entfernten Bewertungen konnten wir eine Erfolgsquote von 99 % erzielen.

Tatsachenbehauptung nach StGB – ist sie strafbar?

Ja, eine unwahre Tatsachenbehauptung ist nach dem StGB strafbar. Gegen sie kann u.a. mit einem Unterlassungsanspruch, einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage vorgegangen werden.

Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die unter Verleumdung nach StGB § 187 fällt, kann dies bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei übler Nachrede nach StGB § 186 bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe bedeuten.

Eine Beleidigung nach StGB § 185 wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet.

Aber auch gegen eine wahre Tatsachenbehauptung kann vorgegangen werden, wenn deren Inhalte ehrverletzend sind.

Bei wem liegt die Beweislast?

Kommt es zu einer Anzeige, Unterlassungsansprüchen oder einer Verhandlung vor Gericht, muss in der Regel ermittelt werden, ob es sich bei der Behauptung um eine wahre oder unwahre Tatsachenbehauptung handelt.

Wer die Beweislast trägt, also nachweisen muss, ob die Behauptung der Wahrheit entspricht, hängt von Fall zu Fall ab. Oftmals liegt die Beweislast jedoch beim Betroffenen.

Handelt es sich aber beispielsweise um üble Nachrede, muss derjenige, der die Aussage aufgestellt hat, den Beweis erbringen.

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