Rufmord bzw. Rufschädigung ist gerade im Zeitalter des Internets ein ziemlich weitverbreitetes Phänomen – leider. Das es laut Gesetzbuch aber gar nicht gibt, denn was wir umgangssprachlich als Rufmord/Rufschädigung bezeichnen, ist juristisch betrachtet der Tatbestand der Verleumdung bzw. der üblen Nachrede.
Rufschädigung im Internet
Kommen wir noch einmal zurück zum Internet: Zwar gab es in der Menschheitsgeschichte praktisch seit jeher Diffamierung und Schmähungen mit dem Ziel Ansehen und Rang zu schädigen, aber Websites und Social Media (Facebook, Instagram, Twitter und Co.) haben die Möglichkeiten (Medien-)Opfer zu werden auf ein neues Level gehievt. Denn anders als bei Zeitungen, die früher oder später im Altpapier landen, vergisst das Internet nicht. Wer seine Persönlichkeitsrechte, Ansehen und Ehre schützen will, muss heute (pro-)aktiv werden: Inhalte werden in Sekunden auf der ganzen Welt verbreitet – an dieser Stelle sei kurz auf den sog. Shitstorm verwiesen. Förderlich wirkt dabei auch die legale Anonymität: Pseudonyme und verschleierte IP-Adressen ermöglichen den strategischen Rufmord praktisch mit einer äußerst niedrigen Hemmschwelle. Auf Bewertungsportalen wie Kununu, Jameda und Google scheint vielen Usern gar nicht klar zu sein, wie viel Gewicht ihre vermeintliche Meinungsäußerung hat und wie oft sie unwahre Tatsachen behaupten und eben nicht nur eine Meinung äußern. Deshalb stellt sich die Frage, ob mit voller Absicht eine Rufschädigung begangen wird oder es „aus Versehen“ passiert ist, überhaupt nicht. Für das Opfer ist das Kind – salopp gesagt – nämlich in dem Moment schon in den Brunnen gefallen. Das führt uns zur Gesetzgebung – genauer dem Strafgesetzbuch.
§ 186 StGB: Üble Nachrede
Die üble Nachrede ist schlicht die Verbreitung von unwahren Tatsachen. Per Definition ist eine Tatsache normalerweise eine konkrete Sachlage, die sich nachprüfen und beweisen lässt. Unwahr ist sie dann, wenn sie sich eben nicht belegen lässt – dabei kann diese Behauptung bewusst oder auch unbewusst durch den Beschuldigten in die Öffentlichkeit getragen werden. Die üble Nachrede ist definitiv kein Kavaliersdelikt, sondern wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
§ 187 StGB: Verleumdung
Eine Verleumdung wiederum geht direkt von Vorsatz aus. Auch hier handelt es sich um die Verbreitung einer unwahren Tatsache mit dem Hintergrund, dass der Verleumder genau weiß was er da tut und nachweislich zum Zwecke der Beschädigung des Ansehens der betroffenen Person und deren Kreditwürdigkeit handelt. Auch hier lautet die Bestrafung: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.
In beiden Fällen kann das Opfer der Rufschädigung zudem Schadensersatzansprüche geltend machen.
Freie Meinungsäußerung
Natürlich darf man nachweislich korrekte Tatsachen im Internet und überall sonst verbreiten – selbst wenn diese negativen Inhalts sind. Meinungsäußerungen dürfen darüber hinaus sowieso frei kommuniziert werden, da sie weder wahr noch unwahr sind, sondern lediglich die Ansichten einer Person widerspiegeln.
Hier ein Beispiel für eine Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung:
- Mir persönlich war das Fitnessstudio zu spartanisch ausgestattet.*
- Das Fitnessstudio verfügt über eine schlechte Ausstattung.**
*Meinung **Tatsachenbehauptung
Es ist ein schmaler, aber doch eindeutiger Grat zwischen unwahren Tatsachenbehauptungen und freien Meinungsäußerungen. Gerade auf Bewertungsplattformen wie Google, Jameda, Lieferando und Co. gibt es eine Vielzahl an löschbaren Rezensionen, die rufschädigend wirken. Wir von Adwus werden für Sie als Opfer von Rufmord im Internet gerne aktiv und zwar schnell, seriös und unkompliziert. Wir löschen direkt löschbare Bewertungen und kümmern uns – falls gewünscht – zudem um ein nachhaltiges Reputationsmangement.